| Europaschutzgebietsverordnung
LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND
•57. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Juni
2008, mit der Flächen der Gemeinden Andau, Tadten und Wallern zum
Europaschutzgebiet (Europaschutzgebiet Waasen-Hanság) erklärt
werden [CELEX Nr. 31979L0409, 32006L0105]
57. Verordnung der Burgenländischen
Landesregierung vom 3. Juni 2008, mit der Flächen der Gemeinden
Andau, Tadten und Wallern zum Europaschutzgebiet (Europaschutzgebiet
Waasen-Hanság) erklärt werden
Aufgrund § 22b Abs. 1 lit.
a und Abs. 3 und § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes
- NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz
LGBl. Nr. 35/2008, wird verordnet:
§ 1 Schutzgebietsgrenzen
(1) Teile der Gemeinden
Andau, Tadten und Wallern werden zum Europaschutzgebiet Waasen-Hanság
erklärt.
(2) Die Grenzen des Europaschutzgebietes
Waasen-Hanság verlaufen entsprechend der Darstellung der Anlage
zu dieser Verordnung. Diese Anlage ist wesentlicher Bestandteil
dieser Verordnung.
§ 2 Schutzzweck
Zweck der Verordnung ist
die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
der im Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß § 3.
§ 3 Schutzgegenstand
Den Schutzgegenstand bilden
nachfolgend angeführte Vogelarten: Weißstorch (Ciconia ciconia),
Seeadler (Haliaeetus albicilla), Kornweihe (Circus cyaneus), Wiesenweihe
(Circus pygargus), Kaiseradler (Aquila heliaca), Rotfußfalke (Falco
vespertinus), Merlin (Falco columbarius), Wachtelkönig (Crex crex),
Großtrappe (Otis tarda), Großer Brachvogel (Numenius arquata), Sumpfohreule
(Asio flammeus), Blaukehlchen (Luscinia svecica), Braunkehlchen
(Saxicola rubetra).
§ 4 Wegegebot
Es ist verboten, Flächen
abseits öffentlicher Wege zu begehen oder zu befahren. Ausgenommen
sind Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, Bewirtschafterinnen
oder Bewirtschafter bei der Ausübung land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftlicher
Tätigkeiten.
§ 5 Nutzung
Die übliche und nachhaltige
land- und forstwirtschaftliche Nutzung und die rechtmäßige Ausübung
der Jagd und Fischerei sind weiterhin zulässig.
§ 6 Umsetzungshinweise
Durch diese Verordnung
wird die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. 04. 1979 S. 1, zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2006/105/EG zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG,
74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich der Umwelt anlässlich des Beitritts
Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006 S. 368,
umgesetzt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt
mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Landesregierung:
DI Berlakovich
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